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Ökologischer Leistungsnachweis

Ökologischer Leistungsnachweis

Die Ausrichtung von Direktzahlungen setzt voraus, dass der betreffende Beitragsbezüger die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) auf dem gesamten Betrieb erfüllt bzw. erfüllt hat (Direktzahlungsverordnung; DZV Art. 11).

Der ÖLN umfasst:
  • die Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung (DZV Art. 12)
  • eine ausgeglichene Düngerbilanz (DZV Art. 13)
  • einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen (DZV Art. 14)
  • die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung (DZV Art.15)
  • eine geregelte Fruchtfolge (DZV Art. 16)
  • einen geeigneten Bodenschutz (DZV Art. 17)
  • die gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel (DZV Art. 18)
  • Vorgaben betreffend Saat- und Pflanzgut (DZV Art. 19)
  • Vorgaben betreffend Spezialkulturen (DZV Art. 20)
  • Vorgaben betreffend Pufferstreifen (DZV Art. 21)
  • Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN (DZV Art. 22)
  • Abtausch von Flächen nur unter Betrieben, die den ÖLN erfüllen (DZV Art. 23)
  • Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren (DZV Art. 24)
  • Aufzeichnungen müssen relevanten Betriebsabläufe darstellen (DZV Art. 25)

Der Kontrolldienst KUT kontrolliert den ÖLN im Auftrag des jeweiligen kantonalen Landwirtschaftsamtes.

An- und Abmeldung

Änderungen betreffend ÖLN oder Produktionsform (Bio) sind dem Landwirtschaftsamt des entsprechenden Kantons zu melden.

Für Bewirtschafterwechsel, Zusammenarbeitsformen oder Betriebsaufgaben setzten sie sich ebenfalls direkt mit dem Landwirtschaftsamt des entsprechenden Kantons in Verbindung.

Für die Kontrolle benötigte Dokumente

  • Wiesenjournal
  • Feldkalender
  • Nährstoffbilanz Vorjahr
  • Beilagen zu Nährstoffbilanz
  • Fruchtfolgeplan
  • Betriebsplan